


Förderung für Wärmepumpen – wir stellen Ihren Antrag
Der Umstieg auf eine moderne Wärmepumpe wird aktuell mit Zuschüssen von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten unterstützt. Wir begleiten Sie von der Förderprüfung bis zur vollständigen Antragstellung – schnell, korrekt und fristgerecht.
KfW-Heizungsförderung · Stand 03.09.2026
Bis zu 80 % Zuschuss für Ihre Wärmepumpe
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen. Wir prüfen Ihren Anspruch, planen die passende Anlage und bereiten die Unterlagen für Ihren KfW-Antrag vollständig vor.
So setzt sich die Förderung zusammen
Die Grundförderung kann für eine selbst genutzte Wohneinheit mit zwei Bonusbausteinen kombiniert werden. Welche Kombination möglich ist, wird immer individuell geprüft.
Grundförderung
Für den Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude, dessen Bauantrag oder Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt. Sie gilt für selbst genutzte und vermietete Immobilien.
Klimageschwindigkeitsbonus
Bis 31.01.2027 für die selbst genutzte Hauptwohnung beim Austausch bestimmter alter Heizungen. Danach sinkt der Bonus halbjährlich um 4 Prozentpunkte.
Einkommensbonus
Für Selbstnutzer abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen. Bei einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren erhöht sich die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.
In der Regel sind insgesamt bis zu 70 % möglich. Bis zu 80 % gelten bei 40 % Einkommensbonus – grundsätzlich bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen, mit Kind bis 40.000 Euro.
Maximaler Zuschuss beim Einfamilienhaus
22.400 €80 % von derzeit maximal 28.000 Euro förderfähigen Kosten.
Förderfähige Kosten je Wohngebäude
- Erste Wohneinheitbis 28.000 €
- Zweite bis sechste Wohneinheitje 15.000 €
- Ab der siebten Wohneinheitje 8.000 €
Für Anträge ab 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit erstmals und anschließend halbjährlich um jeweils 750 Euro. Für rein vermietete Wohneinheiten kommt grundsätzlich die 30-prozentige Grundförderung in Betracht; die Bonusförderungen sind an eine selbst genutzte Hauptwohnung gebunden.
Von der Planung bis zur Auszahlung
Wir führen Sie durch den Ablauf und erstellen die technischen Förderunterlagen. So wissen Sie vor der Umsetzung, welche Schritte wann notwendig sind.
Fördercheck & Planung
Wir prüfen Gebäude, alte Heizung, Einkommen und technische Voraussetzungen.
Vertrag & BzA
Sie erhalten Angebot und Vertrag mit Förderbedingung; wir erstellen die Bestätigung zum Antrag.
KfW-Antrag
Sie senden den vorbereiteten Antrag selbst im Kundenportal „Meine KfW“ ab.
Umsetzung
Nach der Förderzusage bauen wir Ihre Wärmepumpe fachgerecht ein und optimieren das Heizsystem.
Nachweise
Wir erstellen die BnD; Sie reichen Nachweise und Rechnungen bei der KfW ein.
Häufige Fragen
Wann darf der Auftrag erteilt werden?
Für den Antrag ist bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag erforderlich. Dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Förderbedingung und ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten. Mit der Umsetzung beginnen Sie erst nach der Förderzusage.
Welche Heizungen erhalten den Klimageschwindigkeitsbonus?
Bei einer selbst genutzten Hauptwohnung kann der Austausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung sowie einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung begünstigt sein. Die alte Anlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.
Was zählt zu den förderfähigen Kosten?
Neben Kauf und Einbau der Wärmepumpe können erforderliche Umfeldmaßnahmen berücksichtigt werden, zum Beispiel Demontage der Altanlage, Arbeiten am Heizsystem, hydraulischer Abgleich sowie bestimmte Planungs- und Begleitkosten – jeweils innerhalb der Fördergrenzen.
Gibt es den 5-prozentigen Effizienzbonus noch?
Nein. Für Neuanträge seit dem 21.07.2026 sind der frühere Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag entfallen.
Wie hoch ist Ihre Förderung?
Wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen transparent, welche Förderung voraussichtlich möglich ist.
Angaben ohne Gewähr. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Maßgeblich sind die Bedingungen der KfW-Heizungsförderung Nr. 458. Stand: 03.09.2026.
